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§ 2 Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Haftungsarten

§ 2.

(1)

  1. 1. Garantien zur Deckung von Risken aus
  1. a) Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner (Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen);
  2. b) Lizenz- und Patentverwertungsverträgen, Verträgen über die Hingabe von Erfahrungswissen auf gewerblichem Gebiet, Werknutzungsrechten, Werknutzungsbewilligungen und Verlagsverträgen von Exportunternehmen sowie Verträgen betreffend die Erbringung sonstiger Leistungen mit ausländischen Vertragspartnern;
  3. c) Miet-, Pacht- oder Kaufmietverträgen über Güter von Exportunternehmen, die sich im Ausland im Besitz ausländischer Vertragspartner befinden und der Herstellung anderer Güter dienen;
  4. d) Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit der Erlös direkt oder indirekt der Bezahlung von Rechtsgeschäften von Exportunternehmen dient.
  1. 2. Garantien zur Deckung von Risken aus Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland in dem Ausmaß, als Exportunternehmen an der Erfüllung des betreffenden Rechtsgeschäftes mitwirken (Garantien für indirekte Lieferungen und Leistungen).
  2. 3. Garantien zur Deckung von Risken aus folgenden Verträgen oder Verpflichtungen von Kreditunternehmungen mit Sitz im In- oder Ausland:
  1. a) Darlehens- oder Kreditverträgen, welche mit Unternehmen mit Sitz im Ausland geschlossen werden und der Bezahlung von Rechtsgeschäften dienen (Garantien für gebundene Finanzkredite);
  2. b) Kreditoperationen (Anleihen, Verpflichtungen aus Wechseln und Schuldverschreibungen oder sonstigen Verpflichtungen), deren Erlös zur Bezahlung von Rechtsgeschäften verwendet wird;
  3. c) Kreditverträgen, welche zwischen einer Kreditunternehmung mit Sitz im Inland und einem ausländischen Vertragspartner geschlossen werden, sofern für die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte bereits Haftungen übernommen wurden (Umschuldungskreditverträge).
  1. 4. Garantien zur Deckung von Risken aus Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften von Exportunternehmen an Unternehmen mit Sitz im Ausland (Beteiligungsgarantien).
  2. 5. Garantien zur Deckung von Risken aus einen Saldorahmen für Verträge über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ein bestimmtes Unternehmen mit Sitz im Ausland (Rahmengarantien).
  3. 6. Garantien zur Deckung von Risken aus Saldorahmen für sämtliche Verträge von Exportunternehmen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland, und zwar entweder in einem oder in mehreren Abnehmerländern (Länderrahmen- oder Pauschalgarantien).
  4. 7. Garantien zur Deckung von
  1. a) politischen Risken aus der Errichtung von Warenlagern durch Exportunternehmen im Ausland, und zwar für die Unversehrtheit der sich in diesen Warenlagern befindlichen Güter (Konsignationslagergarantien);
  2. b) politischen Risken aus der Verwendung von Maschinen und Anlagen durch Exportunternehmen zur Erfüllung von Rechtsgeschäften im Ausland, und zwar für die Unversehrtheit solcher Maschinen und Anlagen (Maschineneinsatzgarantien);
  3. c) Risken aus Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen von Exportunternehmen, die im Ausland im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften erbracht werden (Vorleistungsgarantien).
  1. 8. Garantien zur Deckung von Risken aus Garantie- oder Versicherungsverträgen, die Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen abschließen (Rückgarantien).
  2. 9. Garantien zur Deckung von Risken aus Forderungsankäufen:
  1. a) Garantien zur Deckung von Risken aus Verträgen von Kreditunternehmungen mit Sitz im In- oder Ausland, welche den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften zum Gegenstand haben.
  2. b) Garantien zur Deckung von Risken aus von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft erworbenen Forderungen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen übernommen wurden.
  1. 10. Garantien zur Deckung des Bestandes eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und der vertraglich vereinbarten frei konvertierbaren, nicht frei konvertierbaren Währung oder Verrechnungswährung (Kursrisikogarantien).
  2. 11. Garantien zur Deckung von Risken im Zusammenhang mit Anbahnung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz (Markterschließungsgarantien).

(2) Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den Aussteller oder für den Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditunternehmungen oder von Exportunternehmen zur Finanzierung von Rechtsgeschäften ausgestellt werden.

Schlagworte

Lizenzverwertungsvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Inland,

Darlehensvertrag, Länderrahmengarantie, Garantievertrag,

Exportkreditinstitution

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10006678

Dokumentnummer

NOR12090588

alte Dokumentnummer

N5199852584L

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