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§ 6 Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Haftungsfälle

§ 6.

(1) Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6 und 9 ist vorzusehen, daß

  1. 1. der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat oder bereit ist, diese zu erfüllen,
  2. 2. der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann,
  3. 3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Abs. 2 oder 3 nachgewiesen oder eingetreten ist und
  4. 4. eine Frist von drei Monaten ab Fälligkeit bzw. im Produktionshaftungsfall eine Frist von sechs Monaten ab Eintritt eines Tatbestandes verstrichen ist (Wartefrist). Diese Wartefrist gelangt nicht zur Anwendung bei Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Abs. 2 Z 2 sowie bei Haftungsfällen zu Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b und c, Z 5, Z 6 und Z 9 lit. b.

(2) Wirtschaftliche Tatbestände sind:

  1. 1. schriftliche Mahnung des Garantienehmers an seinen ausländischen Vertragspartner, den Vertrag zu erfüllen; dem steht die Vorlage von Wertpapieren zur Zahlung gleich;
  2. 2. Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Vertragspartners, sofern diese durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens nachgewiesen ist;
  3. 3. Unmöglichkeit der Erfüllung durch den Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen aus Umständen, die von ihnen nicht zu vertreten und die im Ausland eingetreten sind.

(3) Politische Tatbestände sind:

  1. 1. Krieg oder kriegerische Ereignisse;
  2. 2. Aufruhr oder Revolution;
  3. 3. behördliche Maßnahmen, durch welche der Transfer oder die freie Verfügung über die dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung beschränkt oder gehindert wird; dem gleichzuhalten ist ein Zahlungsverzug, sofern der Zahlungsverpflichtete oder dessen Garant die Staatsgewalt verkörpert und weder auf gerichtlichem noch auf administrativem Wege in Konkurs gehen kann. Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 tritt dieser Tatbestand erst dann ein, wenn der Transfer- oder der Zahlungsverzug länger als drei Monate andauert.
  4. 4. Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen politischen Ereignissen.

(4) Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ist vorzusehen, daß ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Z 1 oder 2 nachgewiesen oder eingetreten ist:

  1. 1. Ein wirtschaftlicher Tatbestand liegt vor, wenn über das Unternehmen, an welchem Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften erworben wurden, das Ausgleichs- oder Konkursverfahren oder ein diesen gleichzuhaltendes Verfahren eröffnet wird.
  2. 2. Ein politischer Tatbestand liegt vor, wenn
  1. a) Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften direkt oder indirekt, ganz oder teilweise entzogen werden,
  2. b) ein so wesentlicher Teil der Vermögenswerte zerstört oder entzogen wird, daß das Unternehmen ohne Verlust nicht mehr weitergeführt werden kann, oder
  3. c) der Transfer des Erlöses aus dem Verkauf oder der Abwicklung von Beteiligungsrechten, der Kapitalrückzahlungen und Zinsenzahlungen aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften, der Transfer einer Entschädigung oder die freie Verfügung über solche Vermögenswerte beschränkt oder gehindert wird.

(5) 1. Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a und lit. b ist vorzusehen, daß die in einem Konsignationslager im Ausland gehaltenen Güter oder die im Ausland befindlichen Maschinen und Anlagen aus direktem oder indirektem politischen Anlaß zerstört oder entzogen werden.

  1. 2. Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. c ist vorzusehen, daß ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß lit. a oder lit. b nachgewiesen oder eingetreten ist:
  1. a) Ein wirtschaftlicher Tatbestand liegt vor, wenn eine Vorleistung auf Grund einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung oder auf Grund der Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Vertragspartners nicht zurückgezahlt oder entzogen wird.
  2. b) Ein politischer Tatbestand liegt vor, wenn eine Vorleistung aus direktem oder indirektem politischen Anlaß nicht zurückgezahlt oder entzogen wird.

Schlagworte

Aufgleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10006678

Dokumentnummer

NOR12091223

alte Dokumentnummer

N5199913314U

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