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§ 7 ANB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2021

Fahrzeugwechsel und Fristablauf

§ 7.

(1) Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für beide Kraftfahrzeuge.

(2) Wird die Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass nachgewiesen und der Behindertenpass befristet ausgestellt, steht die Befreiung zu

  1. ab Beginn jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig ab“ übermittelt wird,
  2. bis zum Ablauf jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig bis“ übermittelt wird.

(3) Läuft ein befristeter Behindertenpass ab, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Zeitpunkt des Ablaufes selbsttätig automationsunterstützt ein Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 zu veranlassen. Dabei sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Ablaufes des Behindertenpasses zu übernehmen. Für dieses automationsunterstützte Ansuchen gilt § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b letzter Satz des Versicherungssteuergesetzes 1953 sinngemäß. Für die Gültigkeit der kostenlosen digitalen Vignette ist § 13 Abs. 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40238858

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