Siehe auch § 18 des BG, BGBl. Nr. 328/1968, § 13 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, sowie §§ 112 Abs. 3, 144 f., 149, 152 und 614 f. Geo, BGBl. Nr. 264/1951.
Fünfter Abschnitt.
Behandlung der Geschäfte bei den Gerichten.
Ausfertigung von Erledigungen
§. 79.
(1) Die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit werden bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: „Für die Richtigkeit der Ausfertigung.“ Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ausfertigungen in zivilgerichtlichen Verfahren, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen. Diese muss den Anforderungen der §§ 19 und 20 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, entsprechen. In der Ausfertigung ist auch der Name des Entscheidungsorgans anzuführen.
(2) Amtszeugnisse, Ausfolgungsaufträge, die an gerichtliche Depositenstellen gerichtet sind, für das Ausland bestimmte Schreiben, sowie Bestellungsurkunden, die im Justizverwaltungsverfahren ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden des Senates, vom Einzelrichter oder vom Gerichtsvorsteher eigenhändig zu unterfertigen, der die Erledigung beschlossen hat.
(3) Bei der schriftlichen Ausfertigung von Beschlüssen in Rechtssachen der streitigen Gerichtsbarkeit kann die Anführung der Namen der Richter durch die Angabe des Senates, der den Beschluß gefaßt hat, und bei Bezirksgerichten, die mit mehreren Einzelrichtern besetzt sind, durch die Angabe der dem betreffenden Richter übertragenen Abtheilung des Gerichtes ersetzt werden. Diese Angaben müssen nicht im Texte des Beschlusses enthalten sein.
(4) Von mündlich verkündeten Beschlüssen, gegen welche der Partei ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zusteht und welche auch nicht das Recht zur sofortigen Executionsführung begründen, sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien nur auf Verlangen schriftliche Ausfertigungen zuzustellen.
(5) In den Ausfertigungen der gerichtlichen Beschlüsse in bürgerlichen Rechtssachen der bedingten Zahlungsbefehle und der Zahlungsaufträge im Mandats- und Wechselverfahren kann die Bezeichnung der Rechtssache, der Parteien, des Streitgegenstandes, der Art und Zeit der Leistung und des Vollzuges durch Bezugnahme auf gleichzeitig mitgeteilte Protokolle, Schriftsätze und Rubriken ersetzt werden. Die Rechtsbelehrung kann, insofern sie nicht nach gesetzlicher Vorschrift einen Bestandteil der Entscheidung zu bilden hat, bei allen gerichtlichen Entscheidungen der Ausfertigung auf abgesondertem Blatte angeschlossen werden. Wenn dem Antrag einer Partei durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil ohne Änderung stattgegeben wird, ist ihr keine Rechtsbelehrung zuzustellen.
Siehe auch § 18 des BG, BGBl. Nr. 328/1968, § 13 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, sowie §§ 112 Abs. 3, 144 f., 149, 152 und 614 f. Geo, BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Abteilung, Exekutionsführung, Mandatsverfahren, Versäumnisurteil
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40243584
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