7. Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrecht Weisungsrecht
§ 79
Die Apothekerkammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
7. Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrecht Weisungsrecht
§ 79
Die Apothekerkammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
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