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§ 77 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen

Füllwasser

§ 77

Das Wasser, mit dem Kleinbadeteiche gefüllt, die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und mit dem die Wassererneuerung durchzuführen ist (Füllwasser), kann

  1. 1. einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung entnommen werden oder
  2. 2. aus Brunnen oder Quellen oder
  3. 3. aus oberirdischen Zuflüssen stammen.

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