B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen
Füllwasser
§ 77
Das Wasser, mit dem Kleinbadeteiche gefüllt, die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und mit dem die Wassererneuerung durchzuführen ist (Füllwasser), kann
- 1. einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung entnommen werden oder
- 2. aus Brunnen oder Quellen oder
- 3. aus oberirdischen Zuflüssen stammen.
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