Speisung aus Brunnen oder Quellen
§ 78
(1) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
- a) Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
- b) Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
- 2. in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
- 3. der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers darf 20 µg/l nicht überschreiten.
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
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