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§ 77 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Rechnungsabschluss

§ 77

Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.

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