§ 77 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Rechnungsabschluss

§ 77

(1) Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.

(2) Der Rechnungsabschluss ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.