Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden
§ 76b.
(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
- 1. dies zur Betreuung eines Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und
- 2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur‑ ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 ‑ für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.
Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40249650
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