Aufzeichnungs- und Meldepflichten
§ 74.
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Abs. 2 erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:
- 1. eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht;
- 2. eine strahlenschutzrelevante Kontaminiation oder Freisetzung von radioaktiven Stoffen innerhalb der Entsorgungsanlage;
- 3. Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von sicherheitstechnisch relevanten Systemen oder Anlagenteilen;
- 4. Schäden oder Leckagen an sicherheitstechnisch relevanten Rohrleitungen oder Behältern;
- 5. sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei der Behandlung von radioaktiven Abfällen;
- 6. sicherheitstechnisch relevante Einwirkungen von außen wie etwa Erdbeben oder Hochwasser;
- 7. sicherheitstechnisch relevante anlageninterne Ereignisse wie etwa Brand oder anlageninterne Überflutung;
- 8. Kontamination von Personen oder Inkorporationen, die eine medizinische Betreuung erfordert haben.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225476
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