Elektronische Datenbank und Betriebsbericht
§ 75.
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
- 1. Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
- 2. Bilanzierung der im Berichtszeitraum konditionierten Abfallfässer;
- 3. aktuelle Zwischenlagerbelegung;
- 4. Bilanzierung der radioaktiven Abfälle, die mit der aktuell vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
- 5. Ergebnisse der Personendosisermittlung sowie der Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
- 6. sicherheits- oder strahlenschutzrelevante Ereignisse im Berichtszeitraum;
- 7. Bilanzierung der radioaktiven Stoffe, die im Berichtszeitraum abgeleitet wurden;
- 8. Bilanzierung der im Berichtszeitraum freigegebenen radioaktiven Materialien.
Schlagworte
Arbeitsplatzüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225477
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