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§ 75 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Elektronische Datenbank und Betriebsbericht

§ 75.

(1)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.

(2)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1. Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
  2. 2. Bilanzierung der im Berichtszeitraum konditionierten Abfallfässer;
  3. 3. aktuelle Zwischenlagerbelegung;
  4. 4. Bilanzierung der radioaktiven Abfälle, die mit der aktuell vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
  5. 5. Ergebnisse der Personendosisermittlung sowie der Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
  6. 6. sicherheits- oder strahlenschutzrelevante Ereignisse im Berichtszeitraum;
  7. 7. Bilanzierung der radioaktiven Stoffe, die im Berichtszeitraum abgeleitet wurden;
  8. 8. Bilanzierung der im Berichtszeitraum freigegebenen radioaktiven Materialien.

Schlagworte

Arbeitsplatzüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225477

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