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§ 73 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Stilllegungskonzept

§ 73.

(1)  Das Stilllegungskonzept gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat die inAnlage 14 Abschnitt B genannten Inhalte zu enthalten.

(2)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das Stilllegungskonzept bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225475

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