Stilllegungskonzept
§ 73.
(1) Das Stilllegungskonzept gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat die inAnlage 14 Abschnitt B genannten Inhalte zu enthalten.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das Stilllegungskonzept bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225475
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