§ 72.
(1) Zuständig für die Erstattung oder den Erlass ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
(2) Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Art. 116 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b erfolgen, ist abweichend von Abs. 1 das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40178673