§ 72 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Zu Art. 217 bis 226 ZK

§ 72

(1) § 72.Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.

(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.

(3) Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von Abgaben obliegt jener sachlich zuständigen Zollbehörde, die erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.

(4) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.

(5) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Hauptzollamt Wien für die Einhebung und in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe c ZK das den Zahlungsaufschub bewilligende Hauptzollamt für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und für die Einhebung der Abgaben zuständig.