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§ 72 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Ausübungsrichtlinien

§ 72.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnungen Richtlinien für die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe zu erlassen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere zu regeln:

  1. 1. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
  2. 2. das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten, Berufsanwärtern und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes berührt werden,
  3. 3. die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zu einer kritische Grundhaltung gemäß § 77 Abs. 7,
  4. 4. die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträgen gemäß § 77 Abs. 2,
  5. 5. die Kontrolle der Pflichten von Berufsberechtigten,
  6. 6. angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten vor einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese,
  7. 7. die nähere Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  8. 8. die Erstellung von Risikoprofilen betreffend Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  9. 9. Anleitungen über erweiterte Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  10. 10. die nähere Ausgestaltung von Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sowie nähere Bestimmungen zur Meldung von Fortbildungsmaßnahmen sowie deren Überprüfung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
  11. 11. die interne Organisation von Prüfbetrieben gemäß internationalen Standards und europarechtlichen Vorgaben.

Schlagworte

Prüfungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197420

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