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§ 71 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Allgemeines

§ 71.

(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in den Richtlinien gemäß § 72 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.

(2) Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

(3) Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie sind verpflichtet, sich jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren im Ausmaß von 120 Stunden fortzubilden. Pro Kalenderjahr hat das Ausmaß der Fortbildung zumindest 30 Stunden zu betragen. Die in einem Kalenderjahr absolvierten Fortbildungsmaßnahmen sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bis spätestens 31. März des Folgejahres schriftlich bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197419