Eintragung – Verlautbarung
§ 70.
Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40224677
Eintragung – Verlautbarung
§ 70.
Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40224677