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BGBl II 72/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

72. Verordnung: Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

72. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst erlassen wird

Auf Grund des § 207f Abs. 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und des § 26a Abs. 14 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Einberufung der Sitzungen

§ 1. (1) Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß § 207f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung so rechtzeitig schriftlich einzuberufen, dass zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin der Sitzung mindestens zwei Wochen liegen.

(2) Die fachlich geeignete Vertretung gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 ist von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor aus dem Kreis der in der Bildungsdirektion verwendeten Bediensteten zu bestellen.

(3) Die von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 entsandte fachlich geeignete Vertretung und die oder der von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß § 207f Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 sowie gemäß § 26a Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 letzter Satz LDG 1984 bestellte Schulqualitätsmanagerin oder Schulqualitätsmanager haben ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor umgehend mitzuteilen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Vertretung des verhinderten Mitglieds der Begutachtungskommission zu bestellen und zur Sitzung zu laden.

(4) Das vom zuständigen Fachausschuss bzw. vom zuständigen Zentralausschuss, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, das von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, das vom landesgesetzlich zuständigen Organ und das vom zuständigen Schulerhalter (Schulerhalterverband) in die Begutachtungskommission entsandte Mitglied gilt - solange seitens des entsendenden Organs gegenüber der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor keine gegenteilige Erklärung ergeht - auch für die nachfolgenden Sitzungen der Begutachtungskommission als nominiert. Im Falle der Verhinderung einer von der zuständigen Stelle für die Begutachtungskommission nominierten und fristgerecht geladenen Person hat diese bei der für ihre Bestellung zuständigen Stelle die Entsendung einer Vertretung zu veranlassen.

(5) Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte kann sich bei den Sitzungen der Begutachtungskommission durch die für sie oder ihn bestellte Vertretung vertreten lassen.

(6) Die oder der Vorsitzende kann in den vor der Durchführung des Assessments anberaumten Sitzungen der Begutachtungskommission von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters (§ 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 oder § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984) soweit Abstand nehmen, als es deren oder dessen Expertise für die anberaumte Sitzung voraussichtlich nicht bedarf.

(7) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle nicht fristgerecht geladenen Mitglieder der Begutachtungskommission der Einberufung tatsächlich Folge leisten oder das nicht fristgerecht geladene Mitglied auf die Einhaltung der Ladungsfrist spätestens zu Beginn der Sitzung der Begutachtungskommission verzichtet hat. Mit einer Übermittlung per E-Mail wird dem Erfordernis der Schriftlichkeit entsprochen.

(8) Die Bildungsdirektion hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden für die Sitzungen der Begutachtungskommission eine Schriftführung beizustellen.

(9) Für den Bereich der unmittelbar der Verwaltung durch die Zentralstelle unterstehenden Schulen (§ 207f Abs. 15 BDG 1979) gilt:

  1. 1. Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder entsandte Experte hat ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission (Abs. 3) der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
  2. 2. Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und den Zentralausschuss (Abs. 4) ist die oder der für die Begutachtungskommission bestellte Vorsitzende.
  3. 3. Die Beistellung einer Schriftführung (Abs. 8) ist durch das zuständige Bundesministerium zu veranlassen.
  4. 4. Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder Experte hat die den Vorsitz führende Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei der Verhandlungsführung (§ 3) zu unterstützen.

Beschlussfähigkeit

§ 2. (1) Die Fassung von Beschlüssen kommt ausschließlich den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zu.

(2) Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

(3) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission sind die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat die oder der Vorsitzende binnen vier Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist.

(4) Die Beschlussfähigkeit gemäß § 207f Abs. 8 erster Satz BDG 1979 oder § 26a Abs. 7 erster Satz LDG 1984 ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.

(5) Weiters hat sich die oder der Vorsitzende zu versichern, dass kein stimmberechtigtes Mitglied hinsichtlich einer Bewerberin oder eines Bewerbers befangen ist, und dass kein sonstiger Ausschlussgrund gemäß § 207f Abs. 6 BDG 1979 bzw. § 26a Abs. 5 LDG 1984 (Außerdienststellung, Einleitung eines Disziplinarverfahrens) vorliegt. Liegt die Befangenheit eines stimmberechtigten Mitglieds vor, ist die Sitzung der Begutachtungskommission selbst dann zu vertagen, wenn unter Anwendung des § 207f Abs. 8 dritter Satz BDG 1979 oder § 26a Abs. 7 dritter Satz LDG 1984 die Anwesenheit von zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission ausreicht und mindestens zwei nicht befangene stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Verhandlungsführung

§ 3. Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Sie oder er hat die Kommissionssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten und insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern. Die oder der Vorsitzende hat weiters für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften Obsorge zu tragen. Bei der Führung des Vorsitzes durch die Schulleitung (Schulcluster-Leitung, § 207f Abs. 4 BDG 1979) hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder die seitens der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors bestellte fachlich geeignete Vertretung die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei der Verhandlungsführung zu unterstützen.

Abstimmung

§ 4. (1) Das Recht, einen Antrag zu stellen, kommt den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zu.

(2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.

(3) Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefassten Anträgen zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt die oder der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.

(4) Die Abstimmung ist durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.

(5) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.

(6) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis jeweils festzustellen.

Schriftverkehr

§ 5. Nach der Beschlussfassung über die Tagesordnung und nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung zum Auswahlverfahren geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.

Beratung

§ 6. (1) Jedes Mitglied der Begutachtungskommission darf zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen.

(2) Die oder der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Begutachtungskommission in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Schlusswort zu.

Sitzungen der Begutachtungskommission

§ 7. (1) Die oder der Vorsitzende hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Begutachtungskommission kann unmittelbar danach weitere Tagesordnungspunkte einbringen.

(2) Nach Vorliegen einer allfälligen Ergänzung der Tagesordnung haben die stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission die endgültige Tagesordnung zu beschließen. Eine spätere Änderung der Tagesordnung bedarf einer einstimmigen Beschlussfassung.

(3) Eine Expertin oder ein Experte der mit der Durchführung des Assessments beauftragten Einrichtung (Personalberaterin oder Personalberater; § 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 und § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984) ist hinsichtlich der Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers, für welche oder für welchen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen worden ist, der Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers bei der Prüfung der Eignung gemäß § 10 nicht beizuziehen.

2. Abschnitt

Auswahlverfahren

Erste Sitzung der Begutachtungskommission

§ 8. (1) Die oder der Vorsitzende hat die Mitglieder der Begutachtungskommission zu belehren, dass sie über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(2) Die oder der Vorsitzende hat hinsichtlich jeder Bewerbung einen Beschluss einzuholen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber alle Auswahlkriterien gemäß § 207e Abs. 2 Z 1 bis 3 BDG 1979 bzw. gemäß § 26 Abs. 6 Z 1 bis 3 LDG 1984 erfüllt. Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht alle diese Erfordernisse erfüllen, sind als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden.

(3) In der ersten Sitzung ist möglichst zu beschließen, ob für Bewerberinnen oder Bewerber ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 207f Abs. 10 BDG 1979 oder § 26a Abs. 9 LDG 1984 vorgesehen werden soll.

Beurteilung der Führungs- und Managementkompetenzen durch eine qualifizierte Einrichtung

§ 9. (1) Die für die Auswahl verbleibenden und einem Assessment zuzuweisenden Bewerberinnen und Bewerber haben sich einem zweiteiligen Eignungserfahren zu unterziehen, wobei der erste Teil aus einer diagnostischen Eignungsüberprüfung einschließlich einer EDV-unterstützten Potentialanalyse und der zweite Teil aus einem strukturierten Gespräch besteht.

(2) Im Rahmen des Assessmentverfahrens sind die Führungs- und Managementkompetenzen in den Bereichen

  1. 1. soziale Kompetenz,
  2. 2. Kommunikationsfähigkeit, Konfliktmanagement und Besprechungsleitung,
  3. 3. Organisationsfähigkeit,
  4. 4. Strategische Personalführung, Delegations- und Motivationsfähigkeit,
  5. 5. Budget und Controlling sowie
  6. 6. Antrieb, Initiative zum Beruf, Innovationsfreude und Kreativität

zu beurteilen.

(3) Die Beurteilung hat zu jedem der Bereiche gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 nach den Stufen 1 bis 5 (qualitativ absteigend) zu erfolgen und ist zu begründen.

Überprüfung der Eignung und Abstimmung über die Eignung durch die Begutachtungskommission

§ 10. (1) Die Begutachtungskommission hat neben der persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten zu überprüfen. Es können auch Aspekte der in § 9 angeführten Beurteilung in das strukturierte Gespräch einbezogen werden.

(2) Im Bereich der Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen sind insbesondere die kurz-, mittel- und langfristigen Zielsetzungen für die zu besetzende Funktion unter Einbindung aktueller Reformen und Entwicklungsvorgaben sowie die Darstellung von Maßnahmen zur Zielerreichung zu überprüfen.

(3) Wurde für eine Bewerberin oder einen Bewerber von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so sind auch Aspekte der in § 9 Abs. 2 angeführten Bereiche der Führungs- und Managementkompetenzen in das strukturierte Gespräch einzubeziehen.

(4) Bei der nur in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitgliedern durchzuführenden Abstimmung über das Ausmaß der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers gemäß § 207f Abs. 11 erster Satz BDG 1979 oder § 26a Abs. 10 erster Satz LDG 1984 ist zunächst ein Beschluss zu fassen, ob eine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt, ist über eine Eignung in „hohem Ausmaß“ abzustimmen. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „hohem Ausmaß“ vorliegt, ist von einer Eignung in „geringerem Ausmaß“ auszugehen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission haben dabei ihre Zuordnung zu den Eignungskategorien „in höchstem Ausmaß“ und „in hohem Ausmaß“ im Hinblick auf die beruflich-fachliche Qualifikation sowie die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in der Sitzung zu begründen.

Niederschrift

§ 11. (1) Die oder der Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Sie oder er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann die oder der Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

  1. 1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
  2. 2. die Namen der anwesenden Mitglieder,
  3. 3. die Tagesordnung,
  4. 4. den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
  5. 5. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
  6. 6. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
  7. 7. die Anträge in wörtlicher Fassung,
  8. 8. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
  9. 9. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
  10. 10. allfällige Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind, und
  11. 11. allfällige weitere Meinungen von Mitgliedern der Begutachtungskommission, sofern sie eine Protokollierung ihrer Äußerung beantragen.

Verlesung und Genehmigung der Niederschrift

§ 12. (1) Sofern die Niederschrift den Mitgliedern der Begutachtungskommission nicht vor der nächsten Sitzung übermittelt wurde, ist sie bei dieser Sitzung vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen.

(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind zu Beginn der Sitzung, spätestens aber unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift, zu stellen. Über diese Anträge ist sogleich abzustimmen.

(3) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die bei der betreffenden Sitzung stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission und ist von diesen stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern allenfalls unter Anfügung einer Anmerkung zu unterfertigen.

(4) Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens Beschluss gefasst wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen einer Woche ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden ein auf Berichtigung oder Ergänzung lautender Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist - sofern nicht alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich der Berichtigung oder Ergänzung zustimmen oder die oder der Vorsitzende nicht den Anschluss des Antrages auf Ergänzung oder Berichtigung an das zu übermittelnde Gutachten als ausreichend erachtet - zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission einzuberufen.

Aufbewahrung der Niederschriften

§ 13. Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre bei der Bildungsdirektion bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle unter Verschluss aufzubewahren.

Gutachten

§ 14. (1) Das von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu erstellende Gutachten hat die Begründungen gemäß § 10 Abs. 4 im Befund darzustellen sowie eine Abwägung der Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf die zu besetzende Funktion zu enthalten.

(2) Das erstellte Gutachten ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zur Kenntnis zu bringen. Jedem stimmberechtigten Mitglied steht es frei, zum Gutachten binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben und gegebenenfalls zusätzlich die Einberufung einer Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission zu verlangen. Diesem Verlangen hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende zu entsprechen. Sofern die Vorsitzende oder der Vorsitzende das Gutachten aufgrund der eingelangten Stellungnahmen der stimmberechtigten Mitglieder oder aufgrund der allenfalls noch abgehaltenen Sitzung der Begutachtungskommission ergänzt oder abändert, ist der erste Satz anzuwenden sowie ist die im zweiten Satz vorgesehene Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme neuerlich einzuräumen; die Einberufung einer neuerlichen Sitzung der Begutachtungskommission ist jedoch in diesem Fall nicht mehr vorgesehen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat das von ihr oder ihm erstellte Gutachten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber mit allen Unterlagen (Text der Ausschreibung, Bewerbungen, Ergebnissen des Assessments und Niederschriften der Begutachtungskommission sowie allfälligen Stellungnahmen der Schulgremien (§ 207f Abs. 9 BDG 1979 bzw. § 26a Abs. 8 LDG 1984) oder allfälligen Stellungnahmen der Mitglieder der Begutachtungskommission gemäß Abs. 2, die nicht Eingang in das Gutachten gefunden haben) binnen drei Monaten nach der Sitzung der Begutachtungskommission, in der die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 10 Abs. 4 beschlossen worden ist, an die Bildungsdirektion zur Weiterleitung an das gemäß § 207f Abs. 12 oder § 207q Abs. 2 Z 3 BDG 1979 bzw. § 26a Abs. 11 oder § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984 für die Auswahl zuständige Organ zu übermitteln. Sofern die den schulpartnerschaftlichen Gremien gemäß § 207f Abs. 11 BDG 1979 oder § 26a Abs. 10 LDG 1984 für die Einsichtnahme in das Gutachten eingeräumte zweiwöchige Frist noch offensteht, ist mit der Weiterleitung des Gutachtens an das für die Auswahl zuständige Organ der Ablauf dieser Frist noch abzuwarten.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Ausfertigungen

§ 15. Schriftstücke, die im Namen der Begutachtungskommission ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Faßmann

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