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§ 71 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen

§ 71

(1) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn

  1. 1. der Fortbildungspass vorgelegt wurde und
  2. 2. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde.

(2) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn

  1. 1. der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
  2. 2. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
  3. 3. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.

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