Kommissionelle Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 70
(1) Nach Abschluss der Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen ist je eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in den allgemeinen Notfallkompetenzen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
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