Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 71
(1) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
- 1. der Fortbildungspass vorgelegt wurde und
- 2. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde.
(2) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
- 1. der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
- 2. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
- 3. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)