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§ 71 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 71.

In den Bundesländern, in denen die allgemeine Neuanlegung der Grundbücher sich noch im Zuge befindet, ist sie nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, doch sind, soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entwürfe der Grundbuchseinlagen noch nicht verfaßt sind, die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 und, soweit das Grundbuch noch nicht eröffnet ist, die Bestimmungen der §§ 35 bis 64 anzuwenden. Auf Katastralgemeinden, hinsichtlich deren das Grundbuch schon eröffnet und das Richtigstellungsverfahren beendet ist, sind in Hinkunft nur die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023777

alte Dokumentnummer

N2193012126R

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