§ 70.
Wenn beim Inkraftttreten dieses Gesetzes das Grundbuch für eine Liegenschaft zwar schon eröffnet, das Richtigstellungsverfahren aber noch nicht zu Ende geführt ist, so sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96, auch weiterhin anzuwenden.
Schlagworte
RGBl. Nr. 96/1871
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023776
alte Dokumentnummer
N2193012125R
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