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§ 69 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

zu Abs. 1: vgl. § 19 Abs. 3 GUG, BGBl. Nr. 550/1980

§ 69.

(1) In Tirol hat das Hauptbuch in zwei gesonderten Abteilungen die Einlagen der den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen unterliegenden (geschlossenen) Höfe und die Einlagen aller anderen Liegenschaften zu enthalten.

(2) Jeder geschlossene Hof enthält eine eigene Einlage und bildet ohne Rücksicht auf die Belastung nur einen Grundbuchskörper. Die für geschlossene Höfe geltenden Sondervorschriften bleiben unberührt.

zu Abs. 1: vgl. § 19 Abs. 3 GUG, BGBl. Nr. 550/1980

Schlagworte

Grundbuchsumstellungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023775

alte Dokumentnummer

N2193012124R

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