zu Abs. 1: vgl. § 19 Abs. 3 GUG, BGBl. Nr. 550/1980
§ 69.
(1) In Tirol hat das Hauptbuch in zwei gesonderten Abteilungen die Einlagen der den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen unterliegenden (geschlossenen) Höfe und die Einlagen aller anderen Liegenschaften zu enthalten.
(2) Jeder geschlossene Hof enthält eine eigene Einlage und bildet ohne Rücksicht auf die Belastung nur einen Grundbuchskörper. Die für geschlossene Höfe geltenden Sondervorschriften bleiben unberührt.
zu Abs. 1: vgl. § 19 Abs. 3 GUG, BGBl. Nr. 550/1980
Schlagworte
Grundbuchsumstellungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023775
alte Dokumentnummer
N2193012124R
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