§ 6f.
(1) Dem Dachverband und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.
(2) Die in § 6 Abs. 4 genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2019
Gesetzesnummer
10011011
Dokumentnummer
NOR40210588
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