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§ 6a TT-AusbVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2012

§ 6a.

(1) Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß § 7 vor.

(2) Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der §§ 2 und 3 als absolviert.

(3) Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß § 3 angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der §§ 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des § 3 abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR40145575

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