Zugriffsberechtigung
§ 6.
Der gemäß § 5 benannte Zuständige hat in seinem Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZVR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40202412
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