vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 VerGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Abfragemodalität

§ 7.

Abfrageberechtigte haben, sofern es sich nicht um eine Online-Einzelabfrage handelt (§ 19 Abs. 3 VerG), vor Auskunftserteilung einen Bezug zu einem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40099383

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)