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§ 8 VerGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

§ 8.

Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder
  2. 2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40202413

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