Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres
§ 8.
Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
- 1. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder
- 2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40202413
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