Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen
§ 5.
(1) Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres bei Antragstellung zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZVR zu benennen.
(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40202411
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