vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 TSchKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2020

Kontrollorgane

§ 6.

(1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004, kann sich die Behörde der zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäßAnhang 1 Punkt A verfügen.

(2) Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierärztegesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den Nachweis der Kenntnisse der in Anhang 1 Punkt B genannten Inhalte bzw. über die für sie daraus relevanten Teile oder die Absolvierung des Moduls Tierschutz des Universitätslehrgangs Tierärztliches Physikat zu erbringen. Alle übrigen Personen, die zur Durchführung von Kontrollen eingesetzt werden, ausgenommen die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, müssen ab 1. April 2020 einen Nachweis der Kenntnisse über die in Anhang 1 Punkt B genannten Inhalte oder die Absolvierung des Moduls Tierschutz des Universitätslehrgangs Tierärztliches Physikat erbringen. Sonstige Institutionen, die Ausbildungen oder Prüfungen über die in Anhang 1 Punkt B genannte Ausbildungen anbieten, müssen für die Abhaltung von Kursen und Prüfungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als geeignet anerkannt und durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) veröffentlicht werden.

(3) Für die Kontrollorgane gilt im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verschwiegenheitspflicht.

(4) Die Kontrollorgane sind mit einem Lichtbildausweis auszustatten. Im Ausweis sind einzutragen:

  1. 1. der Name,
  2. 2. das Bundesland,
  3. 3. die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß § 35 des Tierschutzgesetzes“,
  4. 4. das Datum der Ausstellung und die Dauer der Gültigkeit
  5. 5. der Stempel der ausstellenden Behörde.

(5) Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des § 7 AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Gesetzesnummer

20003824

Dokumentnummer

NOR40226833

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)