§ 6 StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.1979

§ 6

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse soll im allgemeinen 30 betragen und darf 36 nicht überschreiten.

(2) Der Unterricht in Leibesübungen ist - abgesehen von der Trennung nach Geschlechtern - ab einer Schülerzahl von 30, in Maschinschreiben, Stenotypie und lebender Fremdsprache ab einer Schülerzahl von 25 und in praktischen Unterrichtsgegenständen ab einer Schülerzahl von 20 anstatt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu ertei1en.

(3) Die Landesregierung entscheidet, ob der räumlichen Ausstattung wegen in den praktischen Unterrichtsgegenständen schon ab einer Schülerzahl von 18 oder ob aus Sicherheitsgründen bei einer noch niedrigeren Schülerzahl der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen ist.

(4) Bei zu geringer Schülerzahl können auch Schüler verschiedener Lehrberufe - sofern es der Lehrplan zuläßt - in einzelnen Unterrichtsgegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden. In den übrigen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht jedoch - sofern es die Schülerzahl zuläßt - getrennt nach Lehrberufen zu führen.

(5) Aus lehrplanmäßigen, räumlichen oder organisatorischen Gründen, kann der Unterricht in Fachzeichnen ab einer Schülerzahl von 20 in Schülergruppen anstatt für die gesamte Klasse erteilt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Landesregierung.

(6) Vor Entscheidung gemäß Abs. 3 und 5 ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören.

30.09.2020

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