§ 6 StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

§ 6

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.

(2) Der Unterricht in Leibesübungen ist - abgesehen von der Trennung nach Geschlechtern - ab einer Schülerzahl von 30, in Maschinschreiben, Stenotypie und lebender Fremdsprache ab einer Schülerzahl von 25 und in praktischen Unterrichtsgegenständen ab einer Schülerzahl von 20 anstatt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu ertei1en.

(2) Die Landesregierung kann die Über- bzw. Unterschreitung der in Abs. 1 festgelegten Grenzzahlen zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen, zur Erhaltung der Verfachlichung oder aus sonstigen besonderen Gründen genehmigen.

(3) Die Landesregierung entscheidet, ob der räumlichen Ausstattung wegen in den praktischen (3) Der Unterricht in Leibesübungen ist - abgesehen von der Trennung nach Geschlechtern - ab einer Schülerzahl von 30, in Maschinschreiben, Stenotypie und Phonotypie sowie lebender Fremdsprache ab einer Schülerzahl von 25, in Verkaufskunde und in praktischen Unterrichtsgegenständen ab einer Schülerzahl von 20 anstatt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen.

(4) Die Landesregierung entscheidet, ob der räumlichen oder gerätemäßigen Ausstattung wegen in den praktischen Unterrichtsgegenständen schon ab einer Schülerzahl von 18 oder ob aus Sicherheitsgründen bei einer noch niedrigeren Schülerzahl der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen ist.

(5) Bei zu geringer Schülerzahl können auch Schüler verschiedener Lehrberufe - sofern es der Lehrplan zuläßt - in einzelnen Unterrichtsgegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden. In den übrigen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht jedoch - sofern es die Schülerzahl zuläßt - getrennt nach Lehrberufen zu führen.

(6) Aus lehrplanmäßigen, räumlichen oder organisatorischen Gründen, kann der Unterricht in Fachzeichnen ab einer Schülerzahl von 20 in Schülergruppen anstatt für die gesamte Klasse erteilt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Landesregierung.

(7) Der Unterricht in Warenkunde ist für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche ab einer Schülerzahl von 25 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülergruppe 8 nicht unterschreitet. Die Landesregierung kann aus fachlichen Gründen die Unterschreitung der Mindestzahl 8 genehmigen.

(8) Vor Entscheidungen gemäß Abs. 2, 4, 6 und 7 ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988

30.09.2020

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