§ 6
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.
(2) Die Landesregierung kann die Über- bzw. Unterschreitung der in Abs. 1 festgelegten Grenzzahlen zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen, zur Erhaltung der Verfachlichung oder aus sonstigen besonderen Gründen genehmigen.
(3) Der Unterricht ist anstatt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen
- 1. in Leibesübungen – abgesehen von der Trennung nach Geschlechtern – ab einer Schülerzahl von 27,
- 2. in Textverarbeitung und sprachlichen Gegenständen ab einer Schülerzahl von 20 und
- 3. in Verkaufskunde und in praktischen Unterrichtsgegenständen einschließlich Laboratoriumsübungen ab einer Schülerzahl von 18.
(5) Bei zu geringer Schülerzahl können auch Schüler verschiedener Lehrberufe – sofern es der Lehrplan zuläßt – in einzelnen Unterrichtsgegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden. In den übrigen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht jedoch – sofern es die Schülerzahl zuläßt – getrennt nach Lehrberufen zu führen.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) Der Unterricht in Warenkunde ist für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche ab einer Schülerzahl von 25 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülergruppe 8 nicht unterschreitet. Die Landesregierung kann aus fachlichen Gründen die Unterschreitung der Mindestzahl 8 genehmigen.
(8) Vor Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 7 ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999
06.02.2014
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