§ 6 StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1999

§ 6

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.

(2) Die Landesregierung kann die Über- bzw. Unterschreitung der in Abs. 1 festgelegten Grenzzahlen zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen, zur Erhaltung der Verfachlichung oder aus sonstigen besonderen Gründen genehmigen.

(3) Der Unterricht ist anstatt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen

  1. 1. in Leibesübungen – abgesehen von der Trennung nach Geschlechtern – ab einer Schülerzahl von 27,
  2. 2. in Textverarbeitung und sprachlichen Gegenständen ab einer Schülerzahl von 20 und
  3. 3. in Verkaufskunde und in praktischen Unterrichtsgegenständen einschließlich Laboratoriumsübungen ab einer Schülerzahl von 18.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Bei zu geringer Schülerzahl können auch Schüler verschiedener Lehrberufe – sofern es der Lehrplan zuläßt – in einzelnen Unterrichtsgegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden. In den übrigen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht jedoch – sofern es die Schülerzahl zuläßt – getrennt nach Lehrberufen zu führen.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) Der Unterricht in Warenkunde ist für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche ab einer Schülerzahl von 25 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülergruppe 8 nicht unterschreitet. Die Landesregierung kann aus fachlichen Gründen die Unterschreitung der Mindestzahl 8 genehmigen.

(8) Vor Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 7 ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999

06.02.2014

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