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§ 6 Sechstes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1949

IV. Lizenzen und Fruchtnießung.

§ 6.

(1) Auf Ansprüche aus der Entziehung von Lizenzrechten sowie aus der Behinderung der Ausnützung von Lizenzrechten haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden.

(2) Lizenzverträge, die in der Zeit zwischen Entziehung und Rückstellung eines gewerblichen Schutzrechtes abgeschlossen worden sind, können vom geschädigten Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Rückstellung des Schutzrechtes ohne Rücksicht auf entgegenstehende Bestimmungen des Lizenzvertrages aufgekündigt werden. Der Lizenznehmer kann binnen drei Monaten nach der Kündigung bei der Rückstellungskommission eine Entscheidung auf Unwirksamkeitserklärung der Kündigung beantragen. Die Rückstellungskommission entscheidet nach billigem Ermessen, ob und unter welchen Bedingungen der Lizenzvertrag aufrechterhalten oder aufgelöst wird.

(3) Die Bestimmungen der Abs. undfinden auch auf die Bestellung der Fruchtnießung Anwendung.

Schlagworte

Fruchtgenussrecht, Servitut, § 6 Abs. 1 und 2

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003736

alte Dokumentnummer

N1194910854Q

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