IV. Lizenzen und Fruchtnießung.
§ 6.
(1) Auf Ansprüche aus der Entziehung von Lizenzrechten sowie aus der Behinderung der Ausnützung von Lizenzrechten haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden.
(2) Lizenzverträge, die in der Zeit zwischen Entziehung und Rückstellung eines gewerblichen Schutzrechtes abgeschlossen worden sind, können vom geschädigten Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Rückstellung des Schutzrechtes ohne Rücksicht auf entgegenstehende Bestimmungen des Lizenzvertrages aufgekündigt werden. Der Lizenznehmer kann binnen drei Monaten nach der Kündigung bei der Rückstellungskommission eine Entscheidung auf Unwirksamkeitserklärung der Kündigung beantragen. Die Rückstellungskommission entscheidet nach billigem Ermessen, ob und unter welchen Bedingungen der Lizenzvertrag aufrechterhalten oder aufgelöst wird.
(3) Die Bestimmungen der Abs. undfinden auch auf die Bestellung der Fruchtnießung Anwendung.
Schlagworte
Fruchtgenussrecht, Servitut, § 6 Abs. 1 und 2
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10000220
Dokumentnummer
NOR12003736
alte Dokumentnummer
N1194910854Q
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