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§ 5 Sechstes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1949

III. Behinderung.

§ 5.

(1) Die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Behinderung des geschädigten Eigentümers [§ 1, Abs. ], richten sich gegen denjenigen, der aus der Behinderung Nutzen zog, im folgenden Benützer genannt.

(2) Die Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes über den Erwerber finden auf den Benützer sinngemäß Anwendung.

(3) Der Benützer ist verpflichtet, dem geschädigten Eigentümer für die Benützung ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe von der Rückstellungskommission unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Bereicherung nach freiem Ermessen zu bestimmen ist.

Schlagworte

§ 1 Abs. 1

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003735

alte Dokumentnummer

N1194910853Q

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