III. Behinderung.
§ 5.
(1) Die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Behinderung des geschädigten Eigentümers [§ 1, Abs. ], richten sich gegen denjenigen, der aus der Behinderung Nutzen zog, im folgenden Benützer genannt.
(2) Die Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes über den Erwerber finden auf den Benützer sinngemäß Anwendung.
(3) Der Benützer ist verpflichtet, dem geschädigten Eigentümer für die Benützung ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe von der Rückstellungskommission unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Bereicherung nach freiem Ermessen zu bestimmen ist.
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10000220
Dokumentnummer
NOR12003735
alte Dokumentnummer
N1194910853Q
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