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§ 6 RHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Recycling in der Holzwerkstoffindustrie

§ 6.

(1) Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, hat den Vorgaben gemäßAnhang 1und 2 zu entsprechen.

(2) Der Inhaber einer Anlage zur Holzwerkstofferzeugung darf Altholz dem Recycling zuführen, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäßAnhang 2 vorliegt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung erstellen. Diese Personen können sich dazu einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben des Anhangs 2 Kapitel 2.7 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

(3) Sofern vom Erzeuger oder Sammler von Altholz, das in Anlagen zur Holzwerkstofferzeugung verwertet werden soll, kein Beurteilungsnachweis gemäßAnhang 2 Kapitel 2.7 erstellt wurde, muss dem Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung vom Abfallbesitzer eine Abfallinformation übermittelt werden. Eine Abfallinformation kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung einer Abfallinformation einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Der Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung muss diese Abfallinformation überprüfen. Die Abfallinformation muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1. die eindeutige Kennung;
  2. 2. das Unternehmen, das die Abfallinformation erstellt;
  3. 3. den Abfallbesitzer, sofern dieser nicht ident mit dem Unternehmen ist;
  4. 4. Übermittlungsdatum;
  5. 5. grundlegende Angaben über den Abfall:
  1. a) Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der jeweils geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;
  2. b) Herkunft gemäß der Verordnung über Abfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung
  3. c) Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe);
  1. 6. bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in Tonnen, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in Tonnen;
  2. 7. die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und der Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache.

(4) Weiters muss der Inhaber einer Anlage zur Holzwerkstofferzeugung aufzeichnen:

  1. 1. die grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle,
  2. 2. die Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, insbesondere die Ergebnisse der Identitätskontrollen gemäß Anhang 2 Kapitel 2.8,
  3. 3. Fehldeklarationen unter Angabe der Abfallinformation oder sofern vorhanden des Beurteilungsnachweises, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferung sowie
  4. 4. die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Prüfung gemäß Anhang 2 Kapitel 2.9.

(5) Der Behörde muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Behörde müssen sie vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007830

Dokumentnummer

NOR40139359

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