Verwendete Werkzeuge
§ 6.
(1) Qualifizierte Stellen haben für eine Überprüfung geeignete Werkzeuge zu verwenden, die den Stand der Technik berücksichtigen.
(2) Antragstellerinnen haben darzulegen, welche Werkzeuge für Überprüfungen verwendet werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20010733
Dokumentnummer
NOR40216734
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