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§ 5 QuaSteV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2019

Sicherheitsvorkehrungen

§ 5.

(1) Qualifizierte Stellen haben in Hinblick auf ihre Netz- und Informationssysteme, die sie im Zuge einer Überprüfung nutzen, technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. § 17 Abs. 1 NISG gilt sinngemäß.

(2) Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 1 von der Antragstellerin in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.

(3) Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 1 von der qualifizierten Stelle mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheids gemäß § 9 Abs. 2 in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.

Schlagworte

Netzinformationssystem

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20010733

Dokumentnummer

NOR40216733

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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