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§ 6 Pyr-LV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

Brandschutzzone

§ 6.

(1) Die Brandschutzzone muss, sofern nicht anderes bestimmt ist, allseitig mindestens 5 m von den äußeren Umrandungen der Lagerung betragen. Die Brandschutzzonen mehrerer Lagerungen von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dürfen sich überschneiden. Die Brandschutzzone kann verkleinert werden, wenn der Brandschutz durch andere Maßnahmen gewährleistet wird.

(2) Die Brandschutzzone muss deutlich sichtbar und dauerhaft als solche gekennzeichnet sein. Befindet sie sich in einem öffentlich zugänglichen Bereich, muss sie wirkungsvoll abgeschrankt sein.

(3) In der Brandschutzzone dürfen keine leicht brennbaren Materialien und keine Gefahrstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1962 , ABl. Nr. L 400 vom 12.11.2021 S. 16, vorhanden sein und es dürfen keine Brandlasten, die im Brandfall zu einer gefahrenbringenden Erwärmung führen können, gelagert werden. Die Brandschutzzone ist von Kraftfahrzeugen und mit Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen – ausgenommen für Ladetätigkeiten – freizuhalten.

(4) In der Brandschutzzone sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer, Heißarbeiten sowie die Verwendung funkenziehender Werkzeuge nicht zulässig. Auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht muss durch gut sichtbare Anschläge im Sinne der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2015, dauerhaft hingewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252721

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