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§ 7 Pyr-LV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

Allgemeine Anforderungen an Räume

§ 7.

(1) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, ausgenommen Verkaufsständen, müssen Wände, Decken und Türen aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

(2) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, dürfen keine Feuerungsanlagen sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden. Es sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 ºC nicht überschreiten.

(3) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, sind Heißarbeiten sowie die Verwendung funkenziehender Werkzeuge, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer und Licht, das Abstellen von Kraftfahrzeugen und mit Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen, das Laden und Aufbewahren von Akkumulatoren und der Zutritt für Unbefugte verboten. Auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht sowie das Zutrittsverbot muss durch Anschläge im Sinne der Kennzeichnungsverordnung dauerhaft hingewiesen sein.

(4) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, müssen die in Hinblick auf das Lagergut, die Lagermenge, die Lagerart und die Größe des Lagers nach dem Stand der Technik erforderlichen Mittel für die erste Löschhilfe zur Verfügung stehen. Die Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und‑geräte bereitgestellt werden, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es dürfen nur solche Feuerlöschmittel und -geräte vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen nicht länger als 27 Monate zurückliegt.

Schlagworte

Feuerlöschgerät

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252722

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