Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer
§ 8.
(1) Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden, wobei die Tragfähigkeit, die raumabschließende Funktion sowie die Wärmedämmung im Brandfall für mindestens 90 Minuten gewährleistet sein müssen, oder allseitig von einer Brandschutzzone umgeben sein.
(2) Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer dürfen ausschließlich der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dienen.
(3) Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer dürfen keine Fenster haben.
(4) Lagerräume dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen aufweisen. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen aus dem Lagerraum zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.
(5) Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
(6) Außerhalb des Lagerraumes, Lagergebäudes oder Lagercontainers muss auf oder neben der Zugangstüre ein Anschlag gemäß der Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus dem die jeweilige Lagerklasse der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind.
(7) Türen von Lagerräumen, Lagergebäuden und Lagercontainern müssen geschlossen gehalten werden, wenn keine Waren entnommen oder eingebracht werden.
(8) Der Aufenthalt in Lagerräumen, Lagergebäuden oder Lagercontainern ist nur für berechtigte Personen und nur für die unbedingt erforderliche Zeit zulässig.
(9) Lagercontainer dürfen nicht übereinandergestapelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012250
Dokumentnummer
NOR40252723
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