Anrechnung
§ 6
Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz anzurechnen. Vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 79/1998, ist ein Betrag von 825 S monatlich anzurechnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
