§ 6 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Anrechnung

§ 6

(1) Auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz sind anzurechnen:

  1. 1. Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen Vorschriften gewährt werden, ausgenommen Geldleistungen zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung;
  2. 2. vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für Kinder mit erheblicher Behinderung nach § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ein Betrag von 60 € monatlich;
  3. 3. Geld- und Sachleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach ausländischen Vorschriften gewährt werden oder auf Grund eines Anspruchs darauf zu gewähren wären.

(2) Werden dem Pflegegeldbezieher Geldleistungen im Sinn des Abs. 1 rückwirkend zuerkannt, sind diese ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung rückwirkend auf das Pflegegeld anzurechnen. Für den Ersatz der auf Grund rückwirkender Anrechnung zu viel ausbezahlten Pflegegelder gilt § 10 Abs. 2 bis 5.

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