Akademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen
§ 6.
(1) Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021, zulässig.
(2) Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen; hinsichtlich der Dienst- und Diplomatenpässe gilt dies nur für die Personaldatenseite. Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen ist unzulässig.
Schlagworte
Amtstitel, Berufstitel, Dienstpass
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
20004791
Dokumentnummer
NOR40236415
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